opencaselaw.ch

STK 2017 64

Veruntreuung und Urkundenfälschung

Schwyz · 2017-11-30 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Veruntreuung und Urkundenfälschung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

E. 3 November 2017);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;

- dass nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigungen zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (4/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü, vorab sowie 1/ES, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 30. November 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. November 2017 STK 2017 64 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

3. F.________ GmbH, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, ebd., betreffend Veruntreuung, Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl (Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 1. September 2017, SGO 2017 6);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 1. September 2017 bei der Vorinstanz am 6. Sep- tember 2017 Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 27. Oktober 2017 zum Versand kam und der Beschuldigten am 30. Oktober 2017 zugestellt wurde (Track & Trace vom

3. November 2017);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;

- dass nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigungen zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (4/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü, vorab sowie 1/ES, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 30. November 2017 kau